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Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen hat zu Recht zwei Anbietern aus Zypern die Verbreitung von frei zugänglichen pornografischen Internetangeboten in Deutschland untersagt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster bestätigte eine entsprechende Entscheidung der Landesanstalt und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum Pornoportal xHamster in mehreren am Donnerstag veröffentlichten Beschlüssen. Damit blieben die Eilanträge der Anbieter auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Die Beschlüsse sind unanfechtbar. (Az. 13 B 1911/21, 13 B 1912/21 und 13 B 1913/21)
Die Landesanstalt für Medien NRW hatte im Juni 2020 zum Schutz von Kindern und Jugendlichen den Anbietern aus Zypern gegenüber insgesamt drei Internetangebote mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten beanstandet und deren weitere Verbreitung untersagt, solange die pornografischen Inhalte nicht entfernt werden oder durch eine geschlossene Benutzergruppe gewährleistet wird, dass nur Erwachsene Zugang erhalten.
Ähnlich argumentierte die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die zusätzlich entschied, dass Internetanbieter das Portal für den Abruf aus Deutschland sperren müssen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte die Anträge der zyprischen Anbieter auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Landesanstalt ab und entschied, die drei Pornoportale dürften nicht mehr ohne vorgeschaltete Alterskontrolle in Deutschland verbreitet werden.
Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das OVG nun zurück. Das Gericht erkennt demnach keine verfassungsrechtlichen Bedenken darin, dass bei der Aufsicht über Telemedienangebote die inhaltliche Entscheidung über deren Vereinbarkeit mit dem Jugendmedienschutz allein der von den Ländern gemeinsam errichteten KJM obliegt. Die KJM diene formal als ein Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt. Die ihr zugewiesenen weitreichenden Entscheidungsbefugnisse seien gerechtfertigt, um staatlichen Einfluss zu begrenzen.
Auch dem Argument der Pornoseitenanbieter, wonach das sogenannte Herkunftslandprinzip gelte und für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedsstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gälten, folgte das OVG nicht. Wenn ein Mitgliedstaat sich für andere Schutzmodalitäten als ein anderer Mitgliedstaat entscheide, habe dies keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen nationalen Bestimmungen. Vielmehr habe der Jugendschutz einen höheren Stellenwert gegenüber der Beeinträchtigung der zyprischen Anbieter in ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit.
I.Khan--DT