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Sagt eine Stadt als Veranstalterin eines Weihnachtsmarkts einem Standbetreiber zu kurzfristig zu, schuldet sie ihm nicht den Ersatz vom entgangenem Gewinn, wenn ihm eine Teilnahme wegen der Kurzfristigkeit nicht mehr möglich ist. Eine kurzfristige Entscheidung sei keine Pflichtverletzung, wenn offen kommuniziert werde, teilte das Oberlandesgericht im niedersächsischen Oldenburg am Mittwoch mit.
Geklagt hatte ein Marktstandbetreiber aus dem Landkreis Osnabrück, der sich für einen Standplatz auf dem Weihnachtsmarkt 2021 in Osnabrück beworben hatte. Wegen der ungewissen Pandemielage zu der Zeit wies die Stadt alle Betreiber Ende September 2021 darauf hin, dass unklar sei, ob der Weihnachtsmarkt überhaupt stattfinden könne. Die ausstehenden Vertragsabschlüsse stünden unter dem Vorbehalt einer kurzfristigen pandemiebedingten Absage.
Am 8. November 2021, eine Woche vor Beginn des Weihnachtsmarkts, bot die Stadt dem Standbetreiber eine verbindliche Teilnahme an. Dieser lehnte ab, weil er für den Wareneinkauf und die Beschaffung von Personal mehrere Wochen Vorlauf brauche. Weil er der Auffassung war, dass die Stadt ihre Pflicht verletzt habe, klagte er auf die Zahlung seiner voraussichtlichen Einbußen.
Das Landgericht Oldenburg wies die Klage in erster Instanz ab. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht nun. Wegen der Pandemie war die Stadt nicht gehalten, dem Kläger einen früheren Vertragsabschluss anzubieten. Eine frühzeitige verbindliche Zusage war ihr nicht zuzumuten, weil sich die Behörde bei einer späteren Absage des Weihnachtsmarkts schadensersatzpflichtig hätte machen können.
Nach der Ankündigung im September 2021 konnte der Kläger frei entscheiden, ob er sich vorsorglich auf die Teilnahme vorbereitet oder die finale Entscheidung der Behörde abwartet. Die damit verbundenen Unsicherheiten sind nach Ansicht des Gerichts Teil des unternehmerischen Risikos, das der Kläger zu tragen hat.
I.Khan--DT