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Anwohner müssen den durch einen Hundespielplatz verursachten Lärm hinnehmen, wenn er im Rahmen der geltenden Immissionsrichtwerte bleibt. Dies entschied das Berliner Verwaltungsgericht nach Angaben vom Montag. Es lehnte damit die Klage einer Anwohnerin gegen einen Hundeauslauf im Bezirk Lichtenberg ab. Diesen hatte das Bezirksamt eingerichtet, betrieben wird er nun von einem privaten Bürgerverein.
Die Öffnungszeiten der umzäunten Anlage sind von Montag bis Samstag zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08.00 Uhr und 13.00 Uhr beziehungsweise zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr. Die Anwohnerin führte an, dass die Lärmbelästigung unzumutbar sei, der Spielplatz zudem auch außerhalb der Öffnungszeiten genutzt werde. Das Hundegebell verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit, an Entspannung oder gar Schlaf sei in den nutzungsintensiven Phasen selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken. Das Verwaltungsgericht sah dies anders und wies die Klage ab.
Die Anwohnerin könne die Schließung des Hundespielplatzes nicht beanspruchen, weil die davon ausgehenden Geräusche zumutbar seien, erklärte das Gericht. Dabei komme es nicht auf die individuelle Einstellung eines gegebenenfalls besonders empfindlichen Menschen an, sondern auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen.
Bei einer Lärmmessung in der Wohnung der Frau seien die in einem Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 Dezibel (A) tagsüber – wenn auch knapp – eingehalten worden. Dabei sei der geltend gemachten Lästigkeit des Hundelärms mit einen Aufschlag von 9,3 Dezibel (A) Rechnung getragen worden. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass der Lärm am Tag zwar wiederkehrend, aber keineswegs ununterbrochen sei.
Außerdem gehörten die Hundehaltung und die damit einhergehenden Auslaufgebiete zum typischen Stadtbild einer Großstadt. Die Errichtung eines Hundespielplatzes sei daher sinnvoll und könne wegen der möglichen Nutzungskonflikte in einer Grünanlage sogar erforderlich sein.
Angesichts der in Berlin grundsätzlich geltenden Leinenpflicht sei es "auch aus Gründen des Tierschutzes notwendig, Hunden die Möglichkeit zu geben, sich artgemäß frei zu bewegen". Durch die Umzäunung des abschließbaren Hundespielplatzes habe das Bezirksamt außerdem "effektive und ausreichende Maßnahmen zur Einhaltung der Öffnungszeiten" ergriffen. Gegen das Urteil vom 9. Juni ist eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
I.Menon--DT