TecDAX
-10.3200
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich am Freitag mit einem Albtraum angehender Wohnungseigentümer beschäftigt: der Insolvenz des Bauträgers und dem daraus folgenden Baustopp. Verhandelt wurde über einen Fall aus Koblenz, der sich bereits seit elf Jahren hinzieht. Ein Urteil fiel noch nicht - deutlich wurde, dass die Richterinnen und Richter vor einem verzwickten Problem stehen. (Az. V ZR 243/23)
Auf dem Grundstück sollte eine abbruchreife Immobilie abgerissen und ein neues Mehrfamilienhaus gebaut werden. Den Auftrag bekam ein Generalbauunternehmen, das aber mittendrin insolvent wurde. Schon kurz nach Beginn der Arbeiten ging es nicht mehr weiter. Eine "sehr missliche Situation" für die Käufer, wie die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner sagte.
Denn in dem speziellen Fall bestand die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits, obwohl die Wohnungen noch gar nicht errichtet waren. Eine der Eigentümerinnen beantragte, Angebote für die restlichen Abrissarbeiten und weitere Tätigkeiten einzuholen und die Aufträge zu vergeben. Dazu sollte eine Sonderumlage erhoben werden. Die übrigen Eigentümer lehnten das ab. Daraufhin zog die Frau vor Gericht.
Noch ungewöhnlicher ist die Situation dadurch, dass es sich bei der Klägerin um die Ehefrau des Geschäftsführers des insolventen Bauunternehmens handelt. Grundsätzlich haben Eigentümer einen Anspruch darauf, dass das Gemeinschaftseigentum - also die Bereiche, welche gemeinsam genutzt werden - erst einmal errichtet wird.
Allerdings gilt das nicht unbegrenzt. Bei einem Gebäude, das zu mehr als der Hälfte seines Werts zerstört ist, kann der Wiederaufbau ohne Schadenersatz durch die Versicherung nicht verlangt werden, wie es eine Regelung aus der Nachkriegszeit vorsieht. In dem Koblenzer Fall allerdings gibt es noch überhaupt kein Gebäude. Es handelt sich vielmehr um einen stecken gebliebenen Bau.
Hier sei die Situation seit Langem umstritten, führte Brückner aus. Auch im neuen, Ende 2020 in Kraft getretenen Wohnungseigentumsgesetz sei ein solcher Fall nicht geregelt. Der BGH habe im Koblenzer Fall zwar erhebliche Zweifel, dass die Fortsetzung ds Baus für die übrigen Eigentümer zumutbar sei - solche Feststellungen müsse aber das Tatgericht treffen.
Dabei handelt es sich in dem Fall um das Landgericht Koblenz. Dieses hatte 2023 entschieden, dass ein Gutachten zu den voraussichtlichen Kosten eingeholt werden sollte. Das passierte aber nicht, da die Eigentümergemeinschaft sich an den BGH wandte.
Der Anwalt der Gemeinschaft argumentierte in Karlsruhe damit, dass die Klägerin möglicherweise weitere Interessen habe. Als Frau des Geschäftsführers gehe es ihr womöglich auch darum, weitere Schäden von der insolventen Firma abzuwenden. Außerdem verwies er auf die seit 2013 stark gestiegenen Kosten für eine Baufinanzierung. "Da liegen Welten dazwischen", sagte er.
Der Anwalt der Klägerin betonte dagegen, dass sich die Eigentümer bewusst auf die Situation eingelassen hätten. Sie hätten noch nicht ihr ganzes Kapital in die Wohnungen gesteckt, sondern nur nach Baufortschritt gezahlt. Demnach müssten sie kein zusätzliches Kapital aufbringen und der Weiterbau sei zumutbar. Eine Entscheidung soll am 20. Dezember fallen.
A.El-Sewedy--DT