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-49.2000
Ein Verbraucherverband kann die Rückzahlung von womöglich zu Unrecht einbehaltenem Geld an Verbraucher nicht einklagen. Eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Veranstalter eines Festivals scheiterte am Mittwoch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Es ging um ein Armband, mit dem auf dem Festivalgelände bezahlt werden konnte. (Az. I ZR 168/23)
Die Besucherinnen und Besucher konnten das Armband kaufen, mit Geld aufladen und damit auf dem Gelände bezahlen. Wenn sie nicht das gesamte Guthaben verbrauchten, bekamen sie es zurück - allerdings nur gegen eine Gebühr von 2,50 Euro.
Die Verbraucherschützer wollten erreichen, dass der Veranstalter das einbehaltene Geld an die Festivalbesucher zurückzahlen muss. Die Klage scheiterte erst vor dem Landgericht Rostock, dann in der Berufung vor dem Oberlandesgericht und nun auch vor dem BGH.
Um das Verhalten des Festivalbetreibers ging es in dem Urteil nicht. Eine Rückerstattungsgebühr sei unwirksam, betonte der BGH. Denn der Veranstalter erbringe mit der Rückzahlung von nicht verbrauchtem Guthaben keine eigenständige Leistung, die zu vergüten sei. Verbraucherverbände könnten die Rückzahlung aber nicht einklagen, das sei rechtlich nicht möglich.
R.El-Zarouni--DT