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Im Rechtsstreit zwischen der niederländischen Buchungsplattform Booking.com und 62 deutschen Hotels stärkt ein am Donnerstag am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegtes Gutachten den Hotels den Rücken. Dabei geht es um sogenannte Bestpreisklauseln, die Booking Hotels bis Februar 2016 auferlegte. Diese durften demnach ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht preiswerter anbieten als bei Booking. (Az. C-264/23)
Das Bundeskartellamt verbot diese Praxis Ende 2015. Die Entscheidung wurde später vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigt. Im Oktober 2020 wandte sich Booking an ein niederländisches Gericht. Das Buchungsportal wollte feststellen lassen, dass die Bestpreisklauseln nicht gegen EU-Recht verstießen. 62 deutsche Hotels erhoben eine sogenannte Widerklage und verlangten von Booking Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht.
Das niederländische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen vor. Es wollte unter anderem wissen, ob die Klauseln als sogenannte Nebenabreden zulässig sein könnten, um Trittbrettfahren zu verhindern - also dass Kunden sich Hotels auf Booking.com anschauen, dann aber günstiger auf der hoteleigenen Website buchen. Die Hotels würden sich dann die Provision sparen.
So argumentiert Booking, während die Hotels angeben, dass die Abschaffung der Klauseln keine spürbaren negativen Folgen für Booking gehabt habe. Der zuständige Generalanwalt Anthony Collins tendierte in seinem Gutachten nun dazu, sich auf die Seite der Hotels zu stellen.
Er schlug dem Gerichtshof vor, die Bestpreisklauseln nicht als solche Nebenabreden zu behandeln - es sei denn, sie seien für das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens unverzichtbar. Das müsse wiederum das niederländische Gericht beurteilen. Eine Entscheidung ist das aber noch nicht. Der Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht veröffentlicht.
J.Alaqanone--DT