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Geschlechtseinträge können künftig einfacher geändert werden: Grundlage dafür ist das neue Selbstbestimmungsgesetz, das der Bundesrat am Freitag abschließend billigte. Das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt das umstrittene Transsexuellengesetz, das in Teilen vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden war.
Künftig können volljährige transsexuelle, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen mit einer einfachen Erklärung beim Standesamt die gewünschten Änderungen beim Geschlechtsantrag erreichen. Bei Kindern unter 14 Jahren sollen die Eltern die nötige Erklärung beim Standesamt einreichen können. Jugendliche ab 14 Jahren können dies selbst tun, allerdings nur mit Einverständnis der Eltern. In beiden Fälle ist aber eine Erklärung über eine vorherige Beratung notwendig.
Eine Begrenzung, wie oft der Geschlechtseintrag geändert werden kann, gibt es nicht. Allerdings soll es eine Sperrfrist von einem Jahr geben - erst danach ist eine erneute Änderung möglich. Für das Inkrafttreten der Änderung des Geschlechtseintrags gilt eine Drei-Monats-Frist.
Das bisherige Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980 hatte vorgesehen, dass Betroffene für eine Änderung des Geschlechts- oder Vornamenseintrags zwei psychologische Gutachten einreichen müssen. Am Ende entschied dann das zuständige Amtsgericht. Teile der Vorschriften wurden aber inzwischen vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Von Betroffenen wurden die bisherigen Regelungen vielfach als erniedrigend und diskriminierend empfunden.
I.Mansoor--DT