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Im Atommüllzwischenlager am abgeschalteten Atomkraftwerk im baden-württembergischen Philippsburg dürfen vorerst neue Castorbehälter mit radioaktivem Abfall eingelagert werden. Bis zu einer Entscheidung im juristischen Hauptverfahren dürfen die Spezialbehälter dort abgestellt werden, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am Freitag in Mannheim mitteilte. Mit seiner Entscheidung lehnte es Eilanträge gegen Änderungsgenehmigungen ab (Az.: 10 S 1555/24).
Seit 2007 werden auf dem Gelände des mittlerweile stillgelegten Kernkraftwerks Philippsburg radioaktive Abfälle gelagert. Durch zwei Änderungsgenehmigungen des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung wurde auch die Einlagerung radioaktiver Abfälle aus der Wiederaufbereitung der Kernbrennstoffe aus dem nordfranzösischen La Hague gestattet. Dagegen wandten sich die Stadt Philippsburg und mehrere Anwohner.
Weil der Transport der Behälter bis Ende des Jahres geplant ist, wollten sie einen vorläufigen Rechtsschutz, um die Aktion zu stoppen. Dies lehnte das Gericht nun ab. Mit den Änderungsgenehmigungen werden nicht mehr als die 152 genehmigten Behälter in Philippsburg aufbewahrt, sondern lediglich andere Inhalte in Behältern anderer Bauart, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Die Bevölkerung werde keiner zusätzlichen Strahlung ausgesetzt, die maßgeblichen Grenzwerte würden weiterhin deutlich unterschritten.
Der Senat sah keine Anhaltspunkte dafür, dass das Zwischenlager gegen Sabotage oder Anschläge nicht ausreichend gesichert ist. Auch die Auswirkungen eines gezielten oder zufälligen Flugzeugabsturzes seien voraussichtlich rechtsfehlerfrei geprüft worden. Das Hauptverfahren müsse klären, ob der zufällige Absturz eines bewaffneten Kampfflugzeugs praktisch ausgeschlossen und von der Genehmigungsbehörde deshalb zu Recht dem Restrisiko zugeordnet worden sei.
Zur Ablehnung der Eilanträge führte eine Interessensabwägung. Deutschland hatte sich Frankreich gegenüber verpflichtet, die Behälter bis Ende 2024 zurückzunehmen. Sollte die Klage im Hauptverfahren erfolgreich sein, könnten die Behälter bei einem intakten Deckelsystem jederzeit wieder ausgelagert werden, erklärte der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung.
V.Munir--DT