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Schwer kranke Mieter einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen haben im Streit über eine Zwangsräumung einen Zwischenerfolg vor dem Bundesverfassungsgericht erzielt. Das Landgericht Hagen muss neu entscheiden, wie aus einem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervorgeht. Es hätte sich demnach genauer mit möglichen gesundheitlichen Folgen einer Räumung für die Familie befassen müssen. (Az. 2 BvR 51/24)
In der Viereinhalbzimmerwohnung lebt ein Ehepaar im Rentenalter mit erwachsenem Sohn. Die Mutter leidet an Demenz, der Vater an einer depressiven Störung und der Sohn an einer schizotypen Störung. Nach einer Hausfriedensstörung durch den Sohn wurde die Wohnung gekündigt. Das Amtsgericht Schwelm entschied im September 2021, dass sie zwangsgeräumt werden sollte.
Dagegen wehrte sich die Familie zunächst vor dem Amtsgericht und später vor dem Landgericht. Dieses setzte die Zwangsvollstreckung aus und holte Gutachten zum Gesundheitszustand der drei Mieter ein. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob diese suizidgefährdet wären, wenn sie ausziehen müssten. Der Gutachter sah dafür nur ein geringes Risiko.
Das Landgericht wies daraufhin die Beschwerde der Mieter zurück. Die Zwangsvollstreckung sollte nur für weitere drei Monate ausgesetzt werden, bis die Frau in einem Heim untergebracht werden könne. Nach dieser Entscheidung zog die Familie vor das Bundesverfassungsgericht.
Dieses stellte nun eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte fest. Das Landgericht hätte genau prüfen müssen, welche gesundheitliche Verschlechterung der demenzkranken Frau im Fall einer Heimunterbringung drohe, hieß es. Im Fall des Sohns habe das Landgericht für möglich gehalten, dass er bei einer Räumung vorübergehend in eine geschlossene Unterbringung müsse. Auch das habe es nicht genau geprüft.
Zudem habe es sich nicht damit befasst, dass nach eigenen Angaben ein Suizidrisiko für den Vater drohe, wenn die Familie getrennt würde und seine Frau in ein Heim käme. Das Landgericht soll nun erneut über den Fall entscheiden. Bis dahin wird die Zwangsräumung ausgesetzt.
A.Hussain--DT