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Das Amtsgericht München hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der nach einer wegen Krankheit abgebrochenen Reise, Schadenersatz und Rückzahlungen gefordert hatte. Die Verantwortung für die Magen-Darm-Erkrankung beim Hotel zu suchen, beruhe auf "bloßer Mutmaßung", erklärte das Gericht am Montag. Vielmehr handele es sich bei dem Fall um ein "allgemeines Lebensrisiko". (Az. 132 C 230/23)
Seine Reise nach Antalya im Juli 2022 brach der Kläger laut Gericht vorzeitig ab, weil bei seiner Familie nach einigen Tagen Übelkeit und Erbrechen auftraten. Diese Erkrankung führte der Mann auf unzureichende Hygiene im Hotel zurück. So habe er Erbrochenes im Bereich des Pools entdeckt und auch das Essen erschien im teilweise "gesundheitsbedenklich", weil insbesondere Ei- und Fischgerichte nicht vollständig gar, sondern roh gewesen sein sollen.
In der Folge reiste der Mann samt Familie vorzeitig ab und forderte die Rückzahlung der Hälfte des Reisepreises, Ersatz für vertane Urlaubszeit sowie den Ersatz der Behandlungskosten vor Ort und der Kosten für die vorzeitige Rückreise. Insgesamt beliefen sich die Forderungen auf 3752,57 Euro.
Dem gab das Gericht nicht statt. Ein Hotel sei "keine aseptische Umgebung". Eine Vielzahl von Magen-Darm-Erkrankungen beruhe zudem nicht auf kontaminiertem Essen, sondern auf Schmier- oder Tröpfcheninfektionen. Krankheitserreger könnten so "über Kontaktflächen oder schlicht räumliche Nähe zu anderen Gästen und deren Ein- und Ausatmen, Husten, Gesprächen oder Lachen übertragen" werden, argumentierte das Gericht.
Erst wenn so viele Gäste krank werden, dass eine andere Ursache außerhalb des Verantwortungsbereichs des Hotels nicht mehr in Betracht komme, könnten die Erkrankungen anderer Gäste ausreichend Gewicht für einen Indizienschluss auf einen Verursachungszusammenhang haben. "Die ist hier nicht der Fall, schon weil völlig unbestimmt geblieben ist, wie viele andere Hotelgäste überhaupt erkrankt waren", stellte das Gericht fest.
Die Entscheidung, die Reise wegen der Schwere der Erkrankung abzubrechen, sei zwar nachvollziehbar, aber nicht dem Hotel zuzurechnen. "Für solche allgemeinen Risiken besteht nur die Möglichkeit, eine Reiseabbruchversicherung abzuschließen", führte das Gericht aus. Das Urteil ist rechtskräftig.
D.Naveed--DT