
TecDAX
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Das Hamburger Landgericht hat eine Geldstrafe gegen einen Journalisten wegen einer verbotenen Veröffentlichung von Informationen aus Gerichtsverfahren bestätigt. Es verwarf die Berufung des Angeklagten und lehnte eine von dessen Verteidigung beantragte Aussetzung des Verfahrens ab, wie eine Gerichtssprecherin am Dienstag mitteilte. Es bleibt damit bei der in erster Instanz von einem Amtsgericht in der Hansestadt gegen den Mann verhängten Geldstrafe in Höhe von 2600 Euro.
Laut Paragraf 353 des Strafgesetzbuchs ist es verboten, die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens in wesentlichen Teilen "im Wortlaut" öffentlich zu verbreiten, bevor diese in einer öffentlichen Verhandlung erörtert wurden oder das Verfahren abgeschlossen wurde. Im Fall einer Verurteilung drohen Geldstrafe oder bis zu ein Jahr Haft.
Nach Gerichtsangaben beantragte die Verteidigung, das Verfahren auszusetzen und den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, damit dieses über die Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift entscheiden kann. Dies lehnte die zuständige Kammer aber ab.
Das Bundesverfassungsgericht habe die fragliche Regelung schon im Jahr 1985 im Rahmen einer "konkreten Normenkontrolle" als verfassungsgemäß eingestuft und "dabei auch die wesentlichen Argumente der Verteidigung in den Blick genommen", erklärte das Gericht zur Begründung.
Auch die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte führe zu keinem anderen Ergebnis, hieß es seitens des Gerichts weiter. Diese verlange nur eine Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie eine hinreichende Berücksichtigung der Pressefreiheit.
Laut Anklage hatte der für ein Portal arbeitende Journalist im Dezember 2023 teils wörtlich Kernaussagen aus einem Beschluss des Hamburger Landgerichts veröffentlicht. Diese Entscheidung war in einem zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Ermittlungsverfahren zu einem Amoklauf in einem Gotteshaus der Zeugen Jehovas mit mehreren Toten im März 2023 ergangen.
Der Deutsche Journalistenverband (DJV) kritisierte die Strafvorschrift als "überholt". Sie schränke die Pressefreiheit ein, erklärte der DJV-Landesverband in Hamburg und Schleswig-Holstein zur Verhandlung am Dienstag. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Oberlandesgericht der Hansestadt ist als Rechtsmittel möglich.
H.El-Hassany--DT