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Eine weitere Encrochat-Beschwerde ist vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gescheitert. Die Beschwerde eines wegen Drogenhandels Verurteilten wurde nach Angaben vom Dienstag nicht zur Entscheidung angenommen, da sie die Voraussetzungen nicht erfüllte. Das Verfassungsgericht erklärte darüber hinaus, dass es keine Probleme in der vorangegangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehe. Dieser hatte die Nutzung der Daten der von Kriminellen genutzten Encrochat-Software als Beweismittel in dem Strafprozess erlaubt. (Az. 2 BvR 684/22)
Es war das erste Mal, dass sich das Verfassungsgericht zum Thema Encrochat inhaltlich äußerte. Im vergangenen Jahr waren bereits ähnliche Verfassungsbeschwerden gescheitert, die ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Damals erklärte sich das Gericht aber nicht genauer zum Thema Encrochat.
Über den als sehr abhörsicher geltenden Encrochat-Kommunikationsdienst kommunizierten Kriminelle europaweit. Französischen und niederländischen Ermittlern gelang in Zusammenarbeit mit den EU-Behörden Europol und Eurojust 2020 ein Hackerangriff auf das Programm.
Die Kommunikationsdaten deutscher Nutzer wurden deutschen Behörden über einen Europol-Server zur Verfügung gestellt. Infolge der Entschlüsselung wurden in Deutschland tausende Strafverfahren eingeleitet. In dem Fall, der nun bis vor das Verfassungsgericht kam, verurteilte das Landgericht Hamburg den Angeklagten im Juli 2021 wegen Drogenhandels zu einer Haftstrafe von fünf Jahren.
Der Bundesgerichtshof wies seine Revision gegen das Urteil im März 2022 ab und entschied grundsätzlich, dass Encrochat-Daten zur Aufklärung schwerer Strafen verwertet werden dürften. Ähnlich entschied der Europäische Gerichtshof im April dieses Jahres.
Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich nun unabhängig davon, dass es die konkrete Beschwerde nicht annahm. Es beanstandete die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht. Für aus dem Ausland kommende Beweise gelten keine Besonderheiten, wie das Verfassungsgericht ausführte. Ob Beweise verwertet werden dürften, sei je nach Einzelfall zu entscheiden.
Es spricht dem Verfassungsgericht zufolge auch nichts gegen die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass die Beweiserhebung durch die französischen Behörden hier mit wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar war.
Die konkrete Verfassungsbeschwerde war ohnehin unzulässig, wie das Verfassungsgericht ausführte. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung seiner Grundrechte nicht schlüssig dargelegt.
T.Jamil--DT