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Wer an einer Volkshochschule (VHS) lehrt, ist weder automatisch selbstständig noch automatisch abhängig beschäftigt. Die Sozialversicherungspflicht hängt vielmehr vom Einzelfall ab, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel laut Mitteilung vom Mittwoch entschied. Konkret ging es um einen Studenten, der an einer Volkshochschule in Niedersachsen Kurse zur Vorbereitung auf den Realschussabschluss auf dem zweiten Bildungsweg gab. (Az. B 12 BA 3/23 R)
Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, da es an Volkshochschulen zahlreiche Honorarkräfte gibt. Gemeinden befürchteten, dass hohe Kosten auf die Volkshochschulen zukommen könnten, wenn sie alle Lehrkräfte anstellen und somit die Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssten.
Im Juni 2022 hatte das BSG einer Musikschullehrerin Recht gegeben, die als Honorarkraft angestellt war. Es entschied, dass der Arbeitgeber für sie Sozialbeiträge abführen müsse. Auf dieses Urteil bezogen sich die Vorinstanzen im Fall des Studenten.
Er unterrichtete nur in den Räumen der Volkshochschule und stimmte die Stunden zeitlich ab. Regelmäßig übermittelte er eine Leistungseinschätzung der Schülerinnen und Schüler an die Fachbereichsleitung. Die Rentenversicherung stellte fest, dass er sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei.
Das Sozialgericht Hildesheim hob diesen Bescheid allerdings auf eine Klage der Volkshochschule hin auf, das Landessozialgericht in Celle wies die Berufung der Rentenversicherung zurück. Es erklärte, dass es für die hier maßgebliche Zeit vor dem Juni 2022 eine höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben habe, wonach lehrende Tätigkeiten grundsätzlich selbstständig seien, erst mit dem Urteil von 2022 habe sich das geändert.
Dem widersprach das Bundessozialgericht nun. Es gebe keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit - insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule - immer als selbstständig betrachtet werden müsse. Bei jeder Entscheidung, ob jemand sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, müsse der Einzelfall betrachtet werden.
Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit werde nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorgenommen, betonte das Gericht. Für den konkreten niedersächsischen Fall urteilte es, dass der Student zumindest in den Jahren 2017 und 2018 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Den Zeitraum danach soll das Gericht in Celle erneut prüfen.
T.Jamil--DT