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Das Hafturteil wegen Sexualstraftaten an einer Zehnjährigen vor ihrem gewaltsamen Tod in einem Kinderheim im bayerischen Wunsiedel ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof verwarf eine Revision dagegen, wie das Landgericht Hof am Mittwoch mitteilte. Es hatte den damals 27 Jahre alten Angeklagten im März zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Tod des Kindes im April vergangenen Jahres hatte für großes Aufsehen gesorgt. Das Mädchen war von einem ebenfalls in dem Heim untergebrachten ein Jahr älteren Jungen nach einem Streit getötet worden, nachdem sie unmittelbar zuvor von dem 27-Jährigen sexuell missbraucht worden war. Er war über ein offenes Badezimmerfenster in das Haus eingebrochen.
Der Junge ist strafunmündig. Den Mann sprach das Landgericht verschiedener schwerer Missbrauchstaten schuldig, außerdem der Körperverletzung und mehrerer Diebstahlsdelikte. Nach den Feststellungen des Gerichts beging er im Zeitraum von Mai 2022 bis April 2023 aus Geldmangel insgesamt fünf Einbrüche, bei denen er Baumaschinen im Wert von etwa 16.000 Euro erbeutete.
Im April 2023 stieg er dann auf der Suche nach Diebesgut in das Kinderheim ein und traf dort auf den Jungen. Dabei habe der 27-Jährige mit dem Kind Gespräche sexuellen Inhalts geführt und danach an sich selbst sexuelle Handlungen vorgenommen. Der Junge habe dann das Mädchen geholt, an dem der Erwachsene sich daraufhin vergangen habe. Anschließend sei er wieder aus dem Heim verschwunden.
Den Ermittlungen zufolge gab es danach einen Streit zwischen den beiden Kindern, bei dem der Junge das Mädchen tötete. Vor einigen Tagen stellte die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen wegen möglicher Verletzungen von Fürsorge- und Erziehungspflichten ein. Im Rahmen einer Strafanzeige unter anderem gegen mehrere Beschäftigte des Kinderheims und von Jugendämtern aufgestellte "pauschale Behauptungen" hätten sich nicht bestätigt, erklärte die Behörde Anfang Oktober.
Die Verbrechen an der Zehnjährigen seien das Ergebnis "nicht erwartbarer Umstände" gewesen. Es habe sich um "tragische Ereignisse" gehandelt, die in dieser Form von den Beschäftigten nicht vorgesehen oder verursacht worden seien. So habe es während der Unterbringung des Jungen keine Hinweise auf eine von diesem ausgehende Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben.
Auch das zu Lüftungszwecken geöffnete Badezimmerfenster, durch das der 27-Jährige eingebrochen sei, stelle aus strafrechtlicher Sicht keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Es gebe keinen zurechenbaren Zusammenhang zwischen diesem und der von dem Mann an dem Mädchen begangenen Sexualtat.
D.Al-Nuaimi--DT