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Nach einem Arbeitsunfall in einer Waschstraße muss neu über den Ersatz von Verdienstausfällen des verletzten Arbeitnehmers verhandelt werden, wie aus einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht. Das Oberlandesgericht Dresden soll herausfinden, ob der Mann zu Recht auf die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vertraute und darum nicht zur Arbeit ging. (Az. VI ZR 250/22)
Der Unfall passierte im Mai 2019. Ein Auto klemmte den Kläger ein, wodurch er eine tiefe Wunde am Unterschenkel erlitt und zweimal über mehrere Tage stationär behandelt werden musste. Er war für 16 Monate arbeitsunfähig geschrieben. Von der Fahrzeughalterin und deren Versicherung forderte er Ersatz für die Differenz zwischen seinem letzten monatlichen Gehalt und dem Krankengeld.
Vor dem Landgericht Chemnitz und dem Oberlandesgericht Dresden hatte seine Klage nur geringen Erfolg. Nach der Befragung eines Sachverständigen sprachen sie ihm etwa 350 Euro zu, da die Krankschreibung nur für etwa vier Monate gerechtfertigt gewesen sei. Der Kläger habe zwar danach noch Schmerzen gehabt, sei aber arbeitsfähig gewesen.
Der Mann wandte sich an den BGH, um das Dresdner Urteil überprüfen zu lassen. Dieser erklärte nun, dass sein möglicher Anspruch nicht mit dieser Begründung abgelehnt werden könne. Er könne auch dann Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls haben, wenn er zwar nicht arbeitsunfähig war, sich aber als arbeitsunfähig ansehen musste. Entscheidend dabei sei, ob er berechtigterweise auf die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vertraute.
Arbeitsunfähig sei jemand auch dann, wenn seine Arbeit aus medizinischer Sicht nicht vertretbar sei, etwa weil die Heilung verzögert würde oder wenn die gesundheitliche Belastung aus medizinischer Sicht unzumutbar erscheine. Dabei sei ein Arbeitnehmer oft auf die ärztliche Einschätzung angewiesen, führte der BGH aus.
Er stellte mehrere Voraussetzungen auf, unter denen ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen könne. So müsse der Unfall Grund für die Arbeitsunfähigkeit sein, was der Betroffene beweisen müsse. Auch müsse er den Arzt vollständig informieren und davon ausgehen dürfen, dass dessen Feststellungen richtig seien. Ob das in diesem Fall so war, soll nun das Oberlandesgericht beurteilen.
D.Naveed--DT