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Mundpflegesprays mit dem in Hanfpflanzen vorkommenden Wirkstoff Cannabidiol (CBD) sind nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf als Lebensmittel einzuordnen. Es sei erwartbar, dass Verbraucher die Mundsprays herunterschluckten, auch wenn die Anwendungsempfehlung des Herstellers anders laute, teilte das Verwaltungsgericht in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt am Freitag mit. Das Gericht wies damit die Klage eines Unternehmens ab.
Hintergrund des Rechtsstreits war eine städtische Allgemeinverfügung vom Juli 2020, wonach der Vertrieb von CBD-haltigen Lebensmitteln in der Stadt verboten ist. Nach Auffassung der Stadt fallen auch zwei CBD-Mundsprays des klagenden Düsseldorfer Unternehmens darunter. Die zwei als kosmetische Mundsprays bezeichneten Produkte enthielten jeweils fünf beziehungsweise zehn Prozent CBD.
Das Hanfprodukte vertreibende Unternehmen klagte mit der Begründung, seine Mundsprays seien Kosmetika und keine Lebensmittel. Insofern fielen sie nicht unter die Allgemeinverfügung. Die Anwendungsempfehlung gebe vor, das Spray nach 30 Sekunden wieder auszuspucken.
Dieser Ansicht folgte das Verwaltungsgericht nicht. Es sei davon auszugehen, dass durchschnittliche Verbraucher das Produkt herunterschlucken würden. Dafür sprechen laut Gericht unter anderem die Aufmachung des Produkts, seine Beschreibung im Onlineshop des Unternehmens wie auch Verbraucherumfragen.
Auch handelt es sich bei den Mundsprays laut Gericht nicht um Arzneimittel. Demnach gibt es keine ausreichenden wissenschaftlichen Beweise dafür, dass die Produkte bei der niedrigen CBD-Dosierung eine medizinische Wirkung aufweisen. Gegen die Entscheidung kann Berufung beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
G.Gopalakrishnan--DT