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Das Anbieten von Schummel-Software für Spielkonsolen verstößt nicht grundsätzlich gegen den EU-Rechtsschutz von Computerprogrammen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied am Donnerstag, dass eine Software, die lediglich die Daten ändert, die während des Spiels im Arbeitsspeicher der Konsole abgelegt werden, nicht die Urheberrechte verletzt. Geklagt hatte der Playstation-Hersteller Sony gegen eine Firma, die Ergänzungen für die bis vor zehn Jahren vertriebene Playstation Portable produzierten. (Az. C‑159/23)
Damit konnten bei einem Rennspiel Fahrer früher freigeschaltet oder ein "Turbo" häufiger als vorgesehen genutzt werden. Sony war der Ansicht, dass so die urheberrechtlich geschützte Software des Spiels umgearbeitet wurde. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klage ab, Sony wandte sich an den BGH. Dieser legte den Fall dem EuGH vor, um zu klären, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann.
Die EU-Richter folgten der Einschätzung des BGH, dass das Ändern variabler Daten im Arbeitsspeicher der Konsole nicht gegen den Rechtsschutz des Programms verstoße. Sie schränkten zwar ein, dass dies wohl der Fall sei, sollten die veränderten Daten darauf abzielen, das Programm zu kopieren. Der BGH muss nun im konkreten Fall entscheiden und ist dabei an die Auffassung des EuGH gebunden.
G.Mukherjee--DT