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Wenn der Inhaber eines Führerscheins auf Probe zum zweiten Mal innerhalb seiner Probezeit gegen die Verkehrsregeln verstößt, sollen die Behörden ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen - auch wenn der Betreffende nach dem ersten Verstoß den Führerschein selbst vorübergehend abgab. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag im Fall eines Klägers aus Rheinland-Pfalz. Das Gericht sah eine nicht beabsichtigte Gesetzeslücke.(Az. 3 C 3.23)
Der Kläger hatte im Juli 2014 seinen Führerschein Klasse B gemacht. Nach zwei Fahrten unter Cannabiseinfluss verlangte die Behörde ein Gutachten, in dem der Mann negativ beurteilt wurde. Daraufhin gab er den Führerschein ab. Auf Grundlage eines neuen, positiven Gutachtens bekam er ihn im Juli 2020 zurück. Zwei Monate später fuhr er bei Rot über eine Ampel. Die Behörde verlangte wieder ein Gutachten. Da er es nicht fristgerecht vorlegte, wurde ihm der Führerschein entzogen.
Dagegen ging er zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Koblenz vor. In der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht wurde seine Klage aber abgewiesen. Das bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nun. Zwar sei ein solcher Fall nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, das sei aber eine nicht beabsichtigte Regelungslücke.
H.Nadeem--DT