TecDAX
-33.4800
Im Rechtsstreit über einen Prospekt von Aldi Süd hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) der baden-württembergischen Verbraucherzentrale den Rücken gestärkt. Eine beworbene Preisreduzierung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der vergangenen 30 Tage berechnet werden, wie der EuGH am Donnerstag in Luxemburg entschied. Konkret geht es in dem Fall um Werbung für Obst. (Az. C-330/23)
Aldi Süd hatte Bio-Bananen im Oktober 2022 mit einer Reduzierung von 23 Prozent beworben. Der neue Preis von 1,29 Euro war groß dargestellt, etwas kleiner daneben ein durchgestrichener Preis von 1,69 Euro. Noch kleiner darunter stand die Angabe, dass es sich bei den 1,69 Euro um den letzten Verkaufspreis handelte und der niedrigste Verkaufspreis der letzten 30 Tage ebenfalls 1,29 Euro betrug. Ähnlich warb Aldi Süd für preisreduzierte Ananas.
Die Verbraucherzentrale zog vor Gericht, weil sie die Werbung für rechtswidrig hielt. Nach der deutschen Preisangabenverordnung müssen Einzelhändler bei der Bekanntgabe einer Ermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Die Verbraucherzentrale findet, dass sich auch die beworbene Reduzierung - im Bananen-Fall beispielsweise die 23 Prozent - auf diesen niedrigsten Preis beziehen müsse.
Das Landgericht Düsseldorf setzte das Verfahren aus und befragte den EuGH zum EU-Recht, das mit der Preisangabenverordnung umgesetzt wurde. Dieser erklärte nun, dass eine Ermäßigung, für die geworben wird, auf Grundlage des niedrigsten Preises der vergangenen 30 Tage zu bestimmen sei.
Das hindere Händler daran, Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre zu führen. Sonst könnten sie den Preis kurz zuvor erhöhen und somit gefälschte Ermäßigungen ankündigen. Im konkreten Fall muss nun das Düsseldorfer Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
I.El-Hammady--DT