DAX
-52.8900
Wer in Hessen unter den Kronen zweier auf dem Nachbargrundstück stehender Bäume einen offenen Pool baut, kann vom Nachbarn keine Beteiligung an den Kosten für die Beckenreinigung verlangen. Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch liegen nicht vor, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Mittwoch mitteilte. Es wies die Klage auf eine monatliche Zahlung ab. (Az.: 19 U 67/23)
Auf dem Grundstück des beklagten Nachbarn stehen zwei rund 90 Jahre alte Eichen, die damals ohne Einhaltung des Grenzabstands zum Nachbargrundstück gepflanzt wurden. Die Klägerin kaufte das Nachbargrundstück 2016 und verlangte von ihrem neuen Nachbarn anschließend knapp 280 Euro sogenannte monatliche Laubrente für herunterfallende Eicheln und Blätter. Auf diese haben Anwohner Anspruch, wenn ihr Grundstück durch Bäume auf dem Grundstück eines anderen Eigentümers ungewöhnlich stark durch Laub beeinträchtigt ist.
Das Landgericht Wiesbaden gab der Frau in erster Instanz im Grunde Recht. Die Berufung des beklagten Nachbarn vor dem Oberlandesgericht hatte nun Erfolg, so dass die Vorentscheidung revidiert wurde. Nach Ansicht der Richter ist der Laubabwurf keine wesentliche Beeinträchtigung. Der erhöhte Reinigungsaufwand für den Pool ist zumutbar.
Dass auf den Grundstücken höhere Bäume stehen, habe die Frau beim Grundstückskauf gewusst. Daher sei zu erwarten gewesen, dass Laub in den Pool gelange. Entscheide sie sich trotzdem für den Bau eines offenen Pools in unmittelbarer Nähe zu den Bäumen, müsse sie den erhöhten Reinigungsaufwand ohne Entschädigung hinnehmen.
X.Wong--DT