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Ein Vater aus Berlin ist vor Gericht mit einem Eilantrag gescheitert, mit dem er genderneutrale Sprache an den Gymnasien seiner beiden Kinder verbieten lassen wollte. Das Berliner Verwaltungsgericht sah keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das elterliche Erziehungsrecht verletzt sei und die Schulaufsicht einschreiten müsse, erklärte es am Montag. Die Schulleitungen stellten es den Lehrkräften ausdrücklich frei, genderneutrale Sprache im Unterricht zu verwenden.
Sie seien klar darauf hingewiesen worden, dass die Regeln der deutschen Rechtschreibung einzuhalten seien. Die Benutzung genderneutraler Sprache in Lehrmaterialien und Arbeitsblättern überschreite den durch die Rahmenlehrpläne eingeräumten Spielraum nicht, zumal genderneutrale Sprache Gegenstand von Unterrichtseinheiten sei - wenn auch nicht in der vom Vater favorisierten Weise, hieß es weiter.
Eine genderneutrale Kommunikation der Schulen mit den Eltern oder Jugendlichen verstoße auch nicht gegen die Vorgabe der deutschen Amtssprache. Selbst wenn Sonderzeichen verwendet würden, bleibe die Kommunikation verständlich, erklärte das Gericht.
Mit genderneutraler Sprache gehe keine politische Meinungsäußerung einher. Zudem ließen sowohl Verwendung als auch Nichtverwendung eine politische Zuschreibung zu. Der Vater habe keine schweren und unzumutbaren Nachteile für seine Kinder nachgewiesen, zumal bei ihnen als Zehntklässler der Spracherwerb weitgehend abgeschlossen sein dürfte.
Der Vater hatte angegeben, dass seine Kinder durch das Gendern sowie die aus seiner Sicht im Ethikunterricht einseitig dargestellte Identitätspolitik und die sogenannte Critical Race Theory indoktriniert würden. Dazu holte das Gericht Stellungnahmen ein, die diese Auffassung nicht bestätigten.
In einem freiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen könne die Schule zudem offen für ein breites Spektrum von Meinungen und Ansichten sein, hieß es. Es sei den Kindern grundsätzlich zuzumuten, mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer pluralistischen Gesellschaft konfrontiert zu werden, auch wenn diese möglicherweise im Widerspruch zu eigenen Überzeugungen stünden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
I.Menon--DT